Brand-News
News zu dem TTDSG und wie Sie Ihren Cookie Banner richtig einrichten
Am 01.12.2021 sind wieder Änderungen im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten.
In diesem Beitrag wollen wir Sie auf die für uns wichtigsten Details und Hinweise zur Konformität Ihres Datenschutzes auf Ihrer Website hinweisen. Die Neuerungen bringen nicht nur Änderungen, sondern auch deutlichere Regeln für Ihre Website, welche unbedingt beachtet werden sollten.
Unsere kurze Zusammenfassung:
Ihr Cookie-Hinweis braucht eine echte Einwilligung des Nutzers
Absatz 1 des § 25 TTDSG:
„Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.“
Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich:
Absatz 2 Nr. 1 des § 25 TTDSG:
„…wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist.“
Absatz 2 Nr. 1 des § 25 TTDSG
„…wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist.“
Genauer erklärt, bedeutet das für Sie:
Der Kunde, welcher Ihre Website besucht, muss deutlich auf Ihre Cookies hingewiesen werden und die Möglichkeit haben, diverse Cookies zu akzeptieren oder abzulehnen. Somit zählen bereits vorausgewählte Checkboxen nicht als echte und von Kunden bestätigte Einwilligungen und sind somit nicht zulässig.
Dies betrifft auch jegliche Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeit.
Für diesen Absatz gelten folgende Ausnahmen:
Technisch zwingend notwendige Cookies, welche für die Nutzung Ihrer Seite erforderlich sind, gelten für diesen Absatz nicht!
Cookies und Informationen, welche ausschließlich zur Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen, gelten ebenfalls nicht für diesen Absatz.
Als technisch notwendige Cookies zählen zum Beispiel Session-Cookies. Diese speichern Einstellungen des Warenkorbs, Spracheinstellungen oder Log-In-Dateien. Auch Opt-Out-Cookies zählen zu den notwendigen Cookies, welche dem Widerrufen der Einstellungen dienen.
Bußgelder und Umsetzung des Gesetzes
Für die Umsetzung festzuhalten ist: Sie benötigen ein Cookie-Consent-Tool. Wenn Sie sich noch nicht um Ihre Website und einen Cookie-Hinweis gekümmert haben, dann wird es jetzt Zeit. Cookies für das Tracking, Third-Party Cookies, Marketing-Cookies etc. benötigen eine eindeutige Einwilligung des Nutzers.
Was kann passieren, wenn Sie sich nicht um einen ausführlichen Cookie-Banner kümmern?
Absatz 2 des § 28 TTDSG:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.„
Es erwarten Sie also hohe Bußgelder, wenn die Rechte des Nutzers Ihrer Website ignoriert werden und Sie sich nicht um das Thema kümmern.
Sie wissen nicht, wie man eine einen Cookie-Consent-Banner auf einer Website einrichtet?
Sie haben bereits einen Cookie-Consent-Banner, wissen aber nicht, ob dieser gültig ist, beziehungsweise richtig eingerichtet ist?
Sie haben noch keinen Hinweis für Cookies auf Ihrer Website?